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Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos

Die Steuerbefreiung endet per 1. April 2025

Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos

E-Mobilität wird durch das Ende der Steuerbefreiung teurer. 

Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ab dem 1. April 2025

Wie wirkt sich die Aufhebung der Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge aus?

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Besitzsteuer, die gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben wird.

Bisher waren Elektrofahrzeuge von dieser Steuer ausgenommen, die bei Verbrennern nach Motorleistung (kW) und CO2-Ausstoß berechnet wird. Per 1. April 2025 fällt die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für bestehende und neue Elektroautos.

Betroffene E-Farhzeuge:

  • E-Autos
  • Plug-In-Hybride
  • E-Klein-LKW
  • E-Wohnmobile
  • E-Motorräder

Welche Mehrbelastung ist zu erwarten?

Auf Basis der Gesetzessänderungen gehen die Experten der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ davon aus, dass die Steuer für die Mehrheit der E-PKW bei unter EUR 500,- pro Jahr liegen wird. Abhängig von der eingetragenen Leistung und dem Eigengewicht kann die Steuer aber auch bis über EUR 2.000,- pro Jahr reichen.

Rechenbeispiele der Autofahrerclubs zeigen, dass die Versicherungssteuer bei einem Mittelklasse-Elektrofahrzeug – wie dem Skoda Enyaq – zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 480,- verursacht. Beim BMW i4 sind es im Mittel rund EUR 530,- an Zusatzkosten. Bei anderen Marken fallen nach dieser Berechnung deutlich höhere Steuern an, beispielsweise sind es für einen Tesla Y im Mittel um die EUR 950,- für einen BYD Seal im Schnitt EUR 813,-.

E-Auto

Abführung und Fälligkeit der motorbezogenen Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird auch für Elektroautos über den Versicherer gemeinsam mit der Prämie der KFZ-Haftpflichtversicherung eingehoben und abgeführt.

Die Versicherungen werden die Steuer im Laufe des Jahres nacherheben und müssen diese im heurigen Jahr bis spätestens 15. November 2025 an den Staat abführen.

Alle E-Fahrzeuge sind betroffen mit Ausnahme von E-Bikes

Plug-In-Hybriden

Auch bei Plug-In-Hybriden kommt es zu Verschärfungen bei der Berechnung der motor- bezogenen Versicherungssteuer, indem der CO2-Abzugsposten ab 1. April 2025 reduziert wird.

 

E-Klein-LKW & E-Wohnmobile

E-Klein-LKW sowie Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sind von der neuen Besteuerung ebenso betroffen. Bei diesen wird allerdings lediglich die Nenndauerleistung für die Berechnung herangezogen.

 

E-Motorrädern

Auch für E-Motorräder gilt die motorbezogene Versicherungssteuer."E- Mopeds" sind weiterhin ausgenommen. Grundsätzlich sind E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors 4 Kilowatt nicht übersteigt, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

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