Die Steuerbefreiung endet per 1. April 2025
Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos
E-Mobilität wird durch das Ende der Steuerbefreiung teurer.
Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ab dem 1. April 2025
Wie wirkt sich die Aufhebung der Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge aus?
Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Besitzsteuer, die gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben wird.
Bisher waren Elektrofahrzeuge von dieser Steuer ausgenommen, die bei Verbrennern nach Motorleistung (kW) und CO2-Ausstoß berechnet wird. Per 1. April 2025 fällt die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für bestehende und neue Elektroautos.
Welche Mehrbelastung ist zu erwarten?
Auf Basis der Gesetzessänderungen gehen die Experten der Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ davon aus, dass die Steuer für die Mehrheit der E-PKW bei unter EUR 500,- pro Jahr liegen wird. Abhängig von der eingetragenen Leistung und dem Eigengewicht kann die Steuer aber auch bis über EUR 2.000,- pro Jahr reichen.
Rechenbeispiele der Autofahrerclubs zeigen, dass die Versicherungssteuer bei einem Mittelklasse-Elektrofahrzeug – wie dem Skoda Enyaq – zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 480,- verursacht. Beim BMW i4 sind es im Mittel rund EUR 530,- an Zusatzkosten. Bei anderen Marken fallen nach dieser Berechnung deutlich höhere Steuern an, beispielsweise sind es für einen Tesla Y im Mittel um die EUR 950,- für einen BYD Seal im Schnitt EUR 813,-.
Abführung und Fälligkeit der motorbezogenen Versicherungssteuer
Muss die Steuer selbst abgeführt werden?
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird auch für Elektroautos über den Versicherer gemeinsam mit der Prämie der KFZ-Haftpflichtversicherung eingehoben und abgeführt.
Wann wird die Steuer fällig?
Die Versicherungen werden die Steuer im Laufe des Jahres nacherheben und müssen diese im heurigen Jahr bis spätestens 15. November 2025 an den Staat abführen.
Alle E-Fahrzeuge sind betroffen mit Ausnahme von E-Bikes
Plug-In-Hybriden
Auch bei Plug-In-Hybriden kommt es zu Verschärfungen bei der Berechnung der motor- bezogenen Versicherungssteuer, indem der CO2-Abzugsposten ab 1. April 2025 reduziert wird.
E-Klein-LKW & E-Wohnmobile
E-Klein-LKW sowie Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sind von der neuen Besteuerung ebenso betroffen. Bei diesen wird allerdings lediglich die Nenndauerleistung für die Berechnung herangezogen.
E-Motorrädern
Auch für E-Motorräder gilt die motorbezogene Versicherungssteuer."E- Mopeds" sind weiterhin ausgenommen. Grundsätzlich sind E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors 4 Kilowatt nicht übersteigt, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.