Sachverhalt
In Deutschland kam es zu einem Streit zwischen einem Hersteller von Stromgeneratoren und dessen Haftpflichtversicherer über die Gewährung von Deckungsschutz aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag.
Bei den betroffenen Stromgeneratoren kam es zu Ausfällen und in mehreren Fällen auch in Folge zu Bränden, unter anderen in einem Maschinenraum eines Schiffes. Brände in Reedereien oder auf Schiffen bedeuten eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben.
Der Hersteller unternahm an einer Reihe von Generatoren Austauschaktionen, hinsichtlich derer die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten in der Höhe von 1.433.362,23 EUR nebst Zinsen vom Versicherer gefordert wurden.
Im Prozess wendete der Versicherer die nicht ausreichende Erprobung der Stromgeneratoren ein. Der Hersteller hätte geänderte Blechstärken in den Generatoren verbaut, was zwangsläufig eine erhöhte Wärmeentwicklung zur Folge hatte. Der Versicherer führte weiter aus, dass die abgeänderten Generatoren Dauerlauftests unterzogen hätten werden müssen. Man hätte dadurch die problematische Temperaturentwicklung frühzeitig identifizieren können.
Der Hersteller als Versicherungsnehmer konnte nicht beweisen, dass eine praktische Erprobung unter realen Einsatzbedingungen stattgefunden hat.
Das OLG Köln (9 U 183/21) stellt klar, dass eine Erprobung des Produktes auch dann vorgenommen werden muss, wenn ein schon auf dem Markt befindliches Produkt mit einem anderen Material ausgestattet wird!