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Neuer § 1319b ABGB: Haftungsrechtsänderungsgesetz 2024 bringt Erleichterungen für Baumhalter

Newsletter 1-2025

Durch das mit 1. Mai 2024 in Kraft getretene Haftungsrechtsänderungsgesetz 2024 wurde erstmals eine eigene Bestimmung zur Haftung für Schäden durch Bäume ins ABGB aufgenommen. Der neue § 1319b ABGB wird der Haftungsproblematik bei Bäumen besser gerecht und bringt für Baumhalter auch erhebliche Besserstellungen.

Die Besserstellungen im Überblick

Haftung des Baumhalters

Wird durch das Umstürzen eines Baums oder das Herabfallen von Ästen ein Schaden verursacht, so haftet dafür der Halter des Baums nur mehr dann, wenn er diesen Schaden durch Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei Prüfung der Sicherheit des Baums verursacht hat. Als Baumhalter gilt die Person, die die Verfügungsgewalt über den Baum ausübt und damit auch Möglichkeiten zur Kontrolle und Veranlassung weitergehender Maßnahmen hat, also in erster Linie der Eigentümer, aber z.B. auch der Pächter des Standorts des Baums.

Sorgfaltspflichten des Baumhalters

Die Sorgfaltspflichten des Halters hängen dabei vom im Einzelfall zu beurteilendem Sachverhalt, wie etwa dem Standort (z.B. neben sehr frequentierten Straßen und Plätzen oder z.B. auch einem Kinderspielplatz), dem Zustand des Baumes (z.B. Alter, Vorerkrankungen) sowie der Zumutbarkeit von Kontrollen und Maßnahmen ab. Die Intensität von Kontrollen richtet sich daher auch nach der mit dem Standort verbundenen Gefahr, wobei die Zumutbarkeit der Überprüfungen aber nicht überspannt werden darf.

Meistens wird in der Praxis eine jährliche Kontrolle des Baumes ausreichen. Beim Vorliegen einer besonderen Gefahrenquelle kann auch ein höheres Kontrollintervall erforderlich sein.

Ergeben sich aus einer Überprüfung des Zustands des Baumes Indizien für eine mangelnde Beschaffenheit des Baums im Sinne der Verkehrssicherheit (z.B. aufgrund von Vermorschung, Krankheit etc.), so hat der Baumhalter geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung Dritter zu verhindern (durch Baum- bzw. Astschnitt, Absperrungen etc.). Wenn ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baums besteht (z.B. bei Naturdenkmälern), so ist dies bei den zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich der Verkehrssicherheit entsprechend zu berücksichtigen. Kommt der Baumhalter nun seinen zumutbaren Sorgfaltspflichten bei Prüfung und Sicherung des Baumes nach und tritt dennoch ein Schaden ein, so bleibt er frei von jeglicher Haftung.

Keine Beweislastumkehr mehr für Baumhalter

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage im Sinne von §1319 ABGB kommen auf Schadenersatzansprüche für Schäden durch Bäume nun die allgemeinen Beweisregeln zur Anwendung. Bisher galt eine Umkehr der Beweislast. Der Baumhalter musste beweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten bei Prüfung und Erhaltung des Baumes erfüllt hat. Jetzt muss der Geschädigte den (möglicherweise schwierigen) Beweis führen, dass der Baumhalter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, wenn er Schadenersatzansprüche gegen diesen erhebt.

Keine Änderungen für Bäume im Wald

Für Bäume im Wald gelten weiterhin die Haftungsregeln gemäß § 176 ForstG. Diese bleiben – genauso wie die dazu ergangene forstfreundliche höchstgerichtliche Judikatur der letzten Jahre – von der neuen Gesetzeslage unverändert.

Für Fragen zu diesem Thema, steht Ihnen unser Experte Norbert Jagerhofer gerne zur Verfügung.

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  • Über 40 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche
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  • Fachbuchautor „Bauversicherungen richtig abschließen“ 2. Auflage, Lindeverlag, „Technische Versicherungen“ WKO-Ausbildungsband für Versicherungsmakler
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  • Prokurist bei RVM seit 2011