Neuer § 1319b ABGB: Haftungsrechtsänderungsgesetz 2024 bringt Erleichterungen für Baumhalter
Newsletter 1-2025
Durch das mit 1. Mai 2024 in Kraft getretene Haftungsrechtsänderungsgesetz 2024 wurde erstmals eine eigene Bestimmung zur Haftung für Schäden durch Bäume ins ABGB aufgenommen. Der neue § 1319b ABGB wird der Haftungsproblematik bei Bäumen besser gerecht und bringt für Baumhalter auch erhebliche Besserstellungen.
Die Besserstellungen im Überblick
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