Und wann der Schnee staubt, und wann die Sunn' scheint...
Newsletter 3-2019
dann ist laut Wolfgang Ambros alles Glück vereint.
Doch plötzlich ist alles anders und es kommt zu einem Skiunglück. Unfälle auf den heimischen Pisten entstehen meist durch Eigenverschulden, schlechte Ausrüstung, Unachtsamkeit oder Fehler anderer Pistenteilnehmer.
Aber wen trifft die Haftung?
Abhängig von der jeweiligen Ursache kommen unterschiedliche Schadenersatzregeln zur Anwendung.
Kollision von Pistenteilnehmern
Die schwersten Verletzungen entstehen meist durch Kollision. Als entscheidende Sorgfaltsnormen gelten auf Österreichs Skipisten die Verhaltensregeln der FIS. Als Grundprinzip gilt: gegenseitige Rücksichtnahme. Andere Pistenteilnehmer dürfen nicht gefährdet und das eigene Verhalten muss dem eigenen Fahrkönnen und den Pistenverhältnissen angepasst werden. So hat beispielsweise ein schnellerer, von hinten kommender Skifahrer oder Snowboarder Nachrang gegenüber dem vorderen.
Eine Rechtsregel, wie im Straßenverkehr, gibt es jedoch nicht. Alle Pisten sind zueinander gleichwertig und daher ist gerade bei Pistenkreuzungen besondere Vorsicht geboten.
Wer gegen die Verhaltensregeln verstößt und einen Unfall verursacht, hat neben zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, beispielsweise Schmerzensgeld, auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Wer Fahrerflucht begeht, einen Verletzten im Stich lässt oder an einer Unglücksstelle keine Hilfe leistet, macht sich ebenso strafbar.
Alkoholisierung
Wenn es bei einer Hütteneinkehr länger wird, sollte man die Abfahrt ins Tal auf Skiern vermeiden. Alkoholisierung ist auch auf der Piste kein Kavaliersdelikt, sondern ein Schulderschwernis. Alkoholisierte Pistenteilnehmer stellen für andere eine besondere Gefahrenquelle dar und haften daher bei einem Unfall strenger.
Haftung des Pistenbetreibers
Ebenso haften die Pistenhalter und Liftunternehmen auf vertraglicher Basis für den Skipistenzustand. Hier liegt die Beweislast beim Unternehmer, der im Falle eines Unfalles beweisen muss, dass die ihm zumutbare Sorgfalt eingehalten wurde. Die Pflicht zur Pistensicherung endet übrigens täglich mit dem Ende des bekanntgegebenen Pistenbetriebs.
Kommt es zu einem Unfall auf der Piste, empfiehlt es sich, so rasch wie möglich eine polizeiliche Unfallaufnahme zu veranlassen. Im Nachhinein fällt eine Rekonstruktion des genauen Geschehensablaufes ansonsten meist schwer.
Aufgrund der Vielzahl an Wintersportrisiken wird aus Maklersicht der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, einer Unfallversicherung und einer Rechtsschutzversicherung angeraten.