Advent, Advent, ein Lichtlein brennt!

Newsletter 3-2022

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt!

Kerzen, Adventskränze, Festtagsschmuck und weihnachtliche Dekorationen stimmen uns alle Jahre wieder auf die besinnlichste Zeit im Jahr ein.
Groß ist die Vorfreude, wenn man dann mit seinen Liebsten gemeinsam Vorbereitungen trifft und das Zuhause in ein Lichtermeer verwandelt wird.


Romantischer finden es die meisten immer noch, statt auf künstliche Leuchtmittel auf Adventkranz, Christbaum und Co. auf die traditionelle Kerze zurückzugreifen. Immerhin spendet sie neben Licht auch Wärme, von der wir in der kalten Jahreszeit gar nicht genug bekommen können.


Eine kurze Unachtsamkeit, eine kleine Ablenkung oder schlichtweg Vergessen kann ein schönes Fest leider schnell zum Fiasko werden lassen, wenn durch das Kerzenlicht ein Feuer ausbricht. Manchmal ist der Ausgang besonders bitter, nämlich dann, wenn sich die Feuerversicherung bei grober Fahrlässigkeit für leistungsfrei erklärt oder den Regressweg beschreitet.

Was bedeutet „grob fahrlässig“?

Grob fahrlässig beurteilt die Rechtsprechung beispielsweise die Herbeiführung eines Christbaumbrandes im Zuge einer kurzen Abwesenheit des Versicherungsnehmers.
Da reicht es schon, sich nur ein Glas Wasser zu holen, oder die Tür zu öffnen, wenn der Nachbar mit dem Christstollen klingelt. Denn geschaffene, offene Zündquellen sind unter eine dauernde Aufsicht, ohne Unterbrechung, zu stellen.


Vorsicht ist auch bei der Entleerung von reiner Asche geboten. Brandschäden durch eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung können sich unter Umständen deckungsschädlich auswirken oder zum Regress führen.


Gerade gegen einen schadenverursachenden Mieter wird oftmals ein Regressverfahren angestrengt. Das bedeutet, dass die Versicherung den bezahlten Betrag vom Schadenverursacher zurückfordert.


Wir empfehlen Ihnen daher, jegliche Zündquellen im Auge zu behalten und Ihre Versicherungssummen und Deckungen regelmäßig zu überprüfen. Wir beraten Sie gerne.