Information zum Russland-Ukraine-Konflikt

Sonder-Newsletter

Die Länder Ukraine, Russland und Belarus können derzeit oftmals nicht mehr mitversichert werden. Dies gilt in den meisten Fällen auch für eine bevorstehende Verlängerung von Vertragslaufzeiten.

Sanktionen

Die EU und die USA haben weitreichende Sanktionen gegen Russland und Belarus beschlossen. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen auf der Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der WKO.

Informationen zu den einzelnen Versicherungen

Sach-, Technik- und Betriebsunterbrechungsversicherungen - Ausschluss von Krieg

Die Sparten Sach-, Technik- und Betriebsunterbrechungsversicherungen beinhalten grundsätzlich Bestimmungen, welche die Deckung für Schäden an versicherten Sachen aufgrund von Kriegsereignissen und kriegsähnlichen Ereignissen selbst oder als deren Folge ausschließen. Von derartigen Ausschlüssen sind Versicherungsnehmer betroffen, welche im Kriegsgebiet Gebäude, Fabriken, deren kaufmännische und technische Ausstattung, Anlagen, Vorräte oder dergleichen besitzen bzw. betreiben. Dieser Ausschluss gilt auch lange Zeit nach Beendigung des Krieges für Spätschäden als adäquate Folge der Kriegshandlungen, wie z. B. infolge unentdeckter Sprengladungen oder Minen.

In diesem Zusammenhang sind auch Rück- und Wechselwirkungsschäden (Unterbrechungsschäden durch einen kriegsbedingten Sachschaden beim Zulieferer) im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung in der Ukraine ebenfalls nicht versichert.

Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich besteht weiterhin Versicherungsschutz in den betroffenen Gebieten Ukraine, Russland und Belarus, wobei auch in der Haftpflichtversicherung Schäden durch Krieg usw. ausgeschlossen sind.

Zusätzlich sind die in den Haftpflicht-Polizzen mittlerweile üblichen Sanktionsklauseln anwendbar, die sich je nach Versicherer nur auf österreichische und EU-Sanktionen beziehen oder auch US-Sanktionen mit umfassen. Nach diesen besteht Versicherungsschutz nur, soweit dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzaktionen entgegenstehen.

Der Versicherungsschutz für Tochtergesellschaften in der Ukraine ist weiterhin in internationalen Programmpolizzen möglich, je nach Umsetzbarkeit mit oder ohne Lokalpolizze.

Die Mitversicherung von Tochtergesellschaften in Russland und Belarus erweist sich aktuell als schwieriger, da die Eigentumsverhältnisse der zu versichernden Gesellschaften von den Versicherern mittlerweile genau geprüft werden. Auch Risiken in Österreich können davon betroffen sein, wenn deren (wirtschaftliche) Eigentümer sich auf einer Sanktionsliste finden.

Transportversicherung

Es hat ein bisschen gedauert, bis die Versicherer aufgrund der dramatischen Ereignisse in der Ukraine reagiert haben. Inzwischen haben aber alle relevanten Versicherer den Versicherungsschutz im Hinblick auf die Gefahren Krieg, Streik, Terror sowie Beschlagnahme eingeschränkt. Für die restlichen Gefahren besteht weiterhin aufrechter Versicherungsschutz.

Krieg, Streik, Terror etc. sind im Rahmen der Transportversicherung als Gefahren grundsätzlich ausgeschlossen, werden aber regelmäßig im Rahmen von General-Polizzen wieder eingeschlossen. Hierzu verwenden die Versicherer die Institute War und Strike Clauses.

Solange die Reise nicht begonnen hat, kann der Versicherer demnach die benannten Gefahren jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden kündigen. Von diesem Recht machen nun die Versicherer – wie oben ausgeführt - Gebrauch.

Manche kündigen nur das Kriegsrisiko in der Ukraine, Russland und Belarus und andere wieder kündigen Kriegs-, Streik- und Beschlagnahme-Risiken in der Ukraine und teilweise in Russland. Aber auch Kündigungen für das Schwarze Meer und das Asowsche Meer (Nebenmeer) liegen vor.

Die Entscheidung darüber trifft der Versicherer auf Basis der Vorgaben der Rückversicherer und jeder für sich unterschiedlich.

Risikoinformationen werden von verschiedenen Stellen veröffentlicht:

Kreditversicherung

Kreditversicherer haben in den letzten Wochen schrittweise ihre Deckungen auf ukrainische, weißrussische und russische Abnehmer reduziert und aufgehoben – für Folgelieferungen.
 

Das heißt, dass Forderungen, die bereits vor einer Limitaufhebung entstanden sind, versichert bleiben:

  • Sollte ein versicherter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen Ihnen gegenüber nicht nachkommen, so erfüllen Sie unverändert auch Ihre Verpflichtungen gegenüber Ihrem Kreditversicherer hinsichtlich Überfälligkeitsmeldungen und Betreibungspflichten. 
  • Auch informieren Sie unbedingt Ihren Kreditversicherer über Risiken seitens Ihres Schuldners, über die Sie Kenntnis erlangen. Zur Abgrenzung: Der Krieg in der Ukraine selbst ist nicht meldepflichtig, da allgemein bekannt. Ihre Kenntnis beispielsweise über die Zerstörung von Produktionsanlagen und einer/einem damit möglicherweisen verbunden Zahlungsunfähigkeit/-verzug aber sehr wohl. 
  • Sind in Ihrem Kreditversicherungsvertrag auch Politische Risiken gedeckt, so können Zahlungsunfähigkeit/-verzug auch aufgrund des Krieges und durch Beschränkungen des Zahlungsverkehrs gedeckt sein. Sind keine Politischen Risiken versichert, so kann im Schadensfall der Nachweis notwendig sein, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder ein Zahlungsverzug nicht (!) durch das Politische Ereignis ausgelöst wurde. 
  • Unabhängig davon, welche Risiken Sie konkret in Ihrem Kreditversicherungsvertrag versichert haben, gilt:
    –  Erfüllen Sie unverändert Ihre Obliegenheiten!
    –  Stimmen Sie Maßnahmen mit Ihrem Kreditversicherer ab und befolgen Sie dessen Weisungen!

Sollten Sie noch über Kreditlimite auf einzelne Abnehmer verfügen, so beachten Sie, dass

  • der Versicherungsschutz – jedenfalls für ukrainische Abnehmer – aufgrund gefahrerhöhender Umstände ausgesetzt ist. Das heißt für ukrainische Abnehmer besteht derzeit auch bei einem aufrechten Limit kein Versicherungsschutz aufgrund Wirtschaftlicher und Politischer Risiken.
  • Gleiches gilt auch bei Exportlieferungen an russische und weißrussische Abnehmer – zumindest für Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. Wirtschaftliche Risiken können weiterhin unter Versicherungsschutz stehen.
Cyberversicherung

Auch bei Cyberversicherungen besteht im Regelfall kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Krieg oder Terrorakten. Ob sich Versicherer auf ihre Leistungsfreiheit berufen können, ist jedoch bei in Österreich angegriffenen Unternehmen fraglich. Es fehlt hierbei das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit, da sich Russland nicht mit Österreich im Krieg befindet. Zumal kann es für ein Versicherungsunternehmen schwer nachzuweisen sein, dass ein Cyber-Angriff auf einen seiner Kunden auf den Ukraine-Krieg zurückzuführen wäre. Oft gibt es auch unklare Formulierungen in den Bedingungen, die grundsätzlich zum Vorteil des Kunden und nicht zu dem des Versicherers sind.

Nichtsdestotrotz gibt es Anbieter am Markt, die bereits reagiert haben und Ausschlüsse für Risken in und im Zusammenhang mit Russland, Weißrussland und der Ukraine in ihre Bedingungen aufgenommen haben. Diese Ausschlüsse gelten dann für Neuverträge oder Vertragsverlängerungen.

BSI warnt vor dem Einsatz von Kaspersky-Virenschutzprodukten

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt inzwischen auf seiner Website vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky.

Im Moment wird der Cyber-Versicherungsschutz bei bereits existierenden Verträgen durch die Nutzung von Kaspersky-Software noch nicht eingeschränkt. Beachten sie aber, dass im Falle einer Instrumentalisierung von Kaspersky durch staatliche Akteure dies Einfluss auf den Versicherungsschutz haben kann. Grundsätzlich sollten sich Unternehmen mit der Frage beschäftigen, welchem Softwarehersteller sie auch in Zukunft vertrauen können. 

Privathaftpflichtversicherung

Sollten Sie Schutzsuchende aus der Ukraine aufnehmen, denken Sie bitte an eine etwaige Erweiterung Ihrer Privathaftpflichtversicherung. Diese sollte bei Ihrem Bestandsversicherer unproblematisch möglich sein.

KFZ-Versicherung

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf geographische Grenzen Europas und demzufolge auch auf ukrainisches Territorium.

Im Zusammenhang mit der Kriegssituation gilt es folgendes zu beachten:

Kfz-Haftpflichtversicherung:

  • Für diese besteht kein Ausschluss aufgrund der Kriegssituation. Schadenersatzansprüche Dritter (Abwehr oder Befriedigung) sind also grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst.
     

Kfz-Haftpflichtversicherung für UNVERSICHERTE UKRAINISCHE PKW in Österreich:

  • Die österreichischen Versicherer übernehmen mögliche Kfz-Haftpflichtschäden unversicherter ukrainischer Pkw in Österreich und ermöglichen damit ihr Fahren auf österr. Straßen. Mögliche Verkehrsopfer, Halter und Fahrer ukrainischer Fahrzeuge sind somit im Rahmen der geltenden Mindestdeckungssumme geschützt.
  • Die Übernahme der Schäden wurde nunmehr verlängert und gilt derzeit bis zum 30. Juni 2022. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Versicherungsverbandes (VVO übernimmt Haftung für Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen - VVO Infothek (infothek-vvo.at)
     

Kfz-Kasko-Versicherung:

  • Es besteht kein Versicherungsschutz für Schadenereignisse, die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand ursächlich in Zusammenhang stehen.