Welche Unternehmen sind DIREKT betroffen?
In den Anwendungsbereich von NIS 2 fallen – mit Ausnahmen – Betriebe aus bestimmten Sektoren mit einer Unternehmensgröße von mehr als 50 Mitarbeiter/innen und mehr als 10 Mio. Umsatz.
Die betroffenen Branchen werden weiters unterschieden in wesentliche und wichtige Einrichtungen.
- Wesentliche Einrichtungen (z.B. Energie, Verkehr, Gesundheit, Trinkwasser, Verwaltung von Informations- und Kommunikationstechnologie-Diensten) werden regelmäßigen und gezielten Sicherheitsprüfungen („ex-ante“) sowie Stichprobenkontrollen unterzogen.
- Bei wichtigen Einrichtungen (z.B. Post, Lebensmittel, Produktion) erfolgen Überprüfungen nur bei begründetem Verdacht („ex-post“).
Sicherheit in der Lieferkette: Andere und kleine Unternehmen können INDIREKT von NIS 2 betroffen sein.
Anbieter von digitaler Infrastruktur können unabhängig von Mitarbeiterzahl und Umsatz in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass nicht direkt betroffene Unternehmen unter Zugzwang kommen, die Anforderungen von NIS 2 zu erfüllen, wenn sie Teil der Lieferkette von betroffenen Unternehmen sind.
Meldepflichten – Konsequenzen – Haftung
Für Betroffene bringt NIS 2 vorgegebene Meldeprozesse und -fristen von Cybersicherheitsvorfällen. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Strafen. Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen haben die Einhaltung der nach Artikel 21 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zu überwachen und haften für Verstöße.