Kriegsrisiko – Unterschiede bei See-, Luft und Landtransporten
Aufgrund des möglichen Schadenvolumens und der Akkumulation der Werte ist das Kriegsrisiko für die Versicherungswirtschaft defacto nicht einschätzbar. D.h. es wird als nicht versicherbar angesehen. Ausnahmen gibt es in der Transportversicherung. Hier kann das Risiko „Krieg“ für See- und Lufttransporte im Rahmen entsprechender Klauseln mitversichert sein.
Bedingt durch die vorherrschende Terrorgefahr hat sich der gesamte Versicherungsmarkt entschlossen, selbst bei teilweisem Einschluss des Kriegsrisikos, Verluste und Schäden als Folge einer feindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein von Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung, chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen (z.B. „dirty Bombs“) oder elektromagnetischen Wellen als Kriegswerkzeuge, vom Versicherungsschutz auszuschließen.
Darüber hinaus haben Versicherer bei etwaiger bestehender Deckung von Kriegsrisiken das Recht, mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn der Versicherungsschutzes zu kündigen.