Immer wieder kommt es zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten mit der Unfallversicherung aufgrund nicht ausbezahlter Invaliditätsleistungen.
Grund dafür sind fast immer die zu spät geltend gemachten Ansprüche auf eine Invaliditätsleistung durch den Versicherungsnehmer.
So auch im aktuellen Fall, der vor dem OGH landete. Nach einem Fahrradunfall verletzte sich ein Versicherungsnehmer schwer. Der Unfall wurde dem Versicherer gemeldet. Ein paar Monate später wurden Physiotherapierechnungen eingereicht. Auf etwaige zu berücksichtigende Dauerfolgen wurde der Versicherer nicht hingewiesen.
Der Versicherer informierte den Versicherungsnehmer mittels Schreiben, dass etwaige Leistungsansprüche aus dem Titel der bleibenden Invalidität bedingungsgemäß mittels Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen, zu begründen sowie fristgerecht innerhalb von 15 Monaten zu stellen sind und geltend gemacht werden müssen.
Mehr als zwei Jahre nach dem Unfalltag wurde schließlich doch ein Anspruch auf eine Leistung wegen dauernder Invalidität gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Leider zu spät, wie entschieden wurde.
Die 15-Monats-Frist ist lt. ständiger Judikatur eine Ausschlussfrist, bei deren Verabsäumung der Entschädigungsanspruch erlischt. Ob die Verabsäumung unverschuldet erfolgt, ist irrelevant. Dies verstoßt auch nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz oder dem Grundsatz von Treu und Glauben.